GESUNDE MITARBEITER – GESUNDE FIRMA
DAS MYOKRAFTBAR-MITARBEITERCATERING
DAS (WAHRSCHEINLICH) GESÜNDESTE BENEFIT DEUTSCHLANDS
WARUM IMMER MEHR UNTERNEHMEN AUF GESUNDES MITARBEITERESSEN SETZEN
MEHR ENERGIE & KONZENTRATION
Gesunde Ernährung steigert Leistungsfähigkeit
WENIGER KRANKHEITSTAGE
Gesunde Mitarbeiter = geringere Fehlzeiten
ATTRAKTIVES BENEFIT
Stärkt Teamkultur & Mitarbeiterbindung
STEUERLICH CLEVER
Bis zu 60€ pro Mitarbeiter und Tag steuerfrei möglich
SO EINFACH GEHT’S
Wir richten Ihr Unternehmen im MYOKRAFTBAR-System ein.
Jeder bestellt selbständig über unser Onlineportal – ohne Aufwand für die Führungsebene.
Alles wird täglich frisch in der MYOKRAFTBAR zubereitet.
Sie erhalten eine klare Aufstellung pro Mitarbeiter und rechtskonforme Monatsrechnung.
SO EINFACH GEHT’S
Wir richten Ihr Unternehmen im MYOKRAFTBAR-System ein.
Jeder bestellt selbständig über unser Onlineportal – ohne Aufwand für die Führungsebene.
Alles wird täglich frisch in der MYOKRAFTBAR zubereitet.
Sie erhalten eine klare Aufstellung pro Mitarbeiter und rechtskonforme Monatsrechnung.
GESUND FÖRDERN STATT TEUER ERHÖHEN
Eine klassische Gehaltserhöhung kostet Arbeitgeber mehr und bringt Mitarbeitern weniger. Mit dem MYOKRAFT Mitarbeitercatering profitieren beide Seiten. Vergleiche jetzt unser Mitarbeitercatering mit einer klassischen Bruttogehaltserhöhung.
Eine klassische Gehaltserhöhung kostet Arbeitgeber mehr und bringt Mitarbeitern weniger. Mit dem MYOKRAFT Mitarbeitercatering profitieren beide Seiten. Vergleiche jetzt unser Mitarbeitercatering mit einer klassischen Bruttogehaltserhöhung.
Erweiterte Einstellungen
Mitarbeitercatering
Bruttogehaltserhöhung
Monatliche Differenzen
Schon mit wenigen Euro täglich schaffen Sie ein starkes Mitarbeiterbenefit, das sich steuerlich lohnt – und Ihr Team wirklich begeistert.
Schon mit wenigen Euro täglich schaffen Sie ein starkes Mitarbeiterbenefit, das sich steuerlich lohnt – und Ihr Team wirklich begeistert.
RECHTLICH GEPRÜFT & STEUERLICH SICHER
Das MYOKRAFT Mitarbeitercatering ist steuerlich anerkannt und rechtssicher umsetzbar.
Jede Mahlzeit gilt als Sachbezug (kein Barlohn) und bleibt bis 60 € pro Arbeitstag steuerfrei. Unsere digitale Dokumentation sorgt dafür, dass alles transparent und prüfungssicher bleibt.
* Diese Erläuterung kann gerne weitergeleitet und vom eigenen Steuerberater geprüft werden.
RECHTLICH GEPRÜFT & STEUERLICH SICHER
Das MYOKRAFT Mitarbeitercatering ist steuerlich anerkannt und rechtssicher umsetzbar.
Jede Mahlzeit gilt als Sachbezug (kein Barlohn) und bleibt bis 60 € pro Arbeitstag steuerfrei. Unsere digitale Dokumentation sorgt dafür, dass alles transparent und prüfungssicher bleibt.
* Diese Erläuterung kann gerne weitergeleitet und vom eigenen Steuerberater geprüft werden.
ÜBER UNS
Hi! Wir sind Kim Willems und Nick Bol, Inhaber der MYOKRAFTBAR – das (wahrscheinlich) gesündeste Restaurant Deutschlands.
Unser Ziel ist es, der Gesellschaft zu zeigen, wie einfach es ist, sich gesund, einfach und gleichzeitig lecker zu ernähren und dich dabei zu unterstützen, dauerhaft gesündere Essgewohnheiten anzunehmen, die dir zu mehr Gesundheit, Leistungsfähigkeit und Lebensqualität verhelfen!
HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN
Hier findest du die häufigsten Fragen und Antworten.
-
Nein – arbeitstägliche Mahlzeiten sind Sachbezüge und grundsätzlich steuerpflichtig.
ABER: Sie können extrem begünstigt sein.
- Bewertung mit dem amtlichen Sachbezugswert (2025: 4,40€ für ein Mittagessen) – unabhängig vom tatsächlichen Preis bis 60€.
- Oder pauschal mit 25% versteuerbar (§40 Abs. 2 EStG).
- Keine Sozialversicherungsbeiträge.
Für Mitarbeiter entsteht somit kein Nachteil.
-
Viele verwechseln diese beiden Regelungen – dabei haben sie nichts miteinander zu tun.
- Die 50€-Freigrenze gilt für sonstige Sachbezüge (z.B. Gutscheine, Tankkarten, etc.). Sie gilt nicht für arbeitstägliche Mahlzeiten.
- Mahlzeiten habe eigene Regeln: Sie werden mit dem amtlichen Sachbezugswert (z.B. 4,40€ für Mittagessen) versteuert – oder vom Arbeitgeber pauschal besteuert – solange die Mahlzeit unter 60€ kostet.
-
Ja. Mitarbeiter können das Catering immer nutzen – unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens.
Denn: Mitarbeiter = Arbeitnehmer –> §8 EStG anwendbar –> Sachbezugsregel anwendbar.
-
Nur wenn sie steuerlich als Arbeitnehmer gelten.Möglich:
- Geschäftsführer einer GmbH
- Geschäftsführer einer UG
- Angestellter Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG
NICHT möglich:
- Einzelunternehmer
- Mitunternehmer einer GbR, OHG oder KG
Grund: Sie gelten steuerlich nicht als Arbeitnehmer –> §8 EStG Sachbezugsregel nicht anwendbar.
-
Rechtlich darf der Geschäftsführer das Angebot auch alleine nutzen – sofern er Arbeitnehmer ist. Allerdings sollte der Vorteil formal auch für Mitarbeiter zugänglich sein (z.B. als Option), damit der Fremdvergleich gewahrt bleibt.
-
Ja, hierfür gibt es drei Optionen:
- Zuzahlung in Höhe des Sachbezugswerts –> Kein steuerpflichtiger Sachbezug.
- Zuzahlung unterhalb des Sachbezugswerts –> Nur die Differenz ist Sachbezug (pauschal besteuerbar).
- Keine Zuzahlung –> Sachbezugswert fällt voll an (kann pauschal besteuert werden, 25%).
Weitere Infos zu den 3 Möglichkeiten gibt es hier.
-
Nein. Die Pauschalsteuer nach §40 Abs. 2 EStG kann, aber muss nicht vom Arbeitgeber übernommen werden. In der Praxis übernehmen sie jedoch fast alle Arbeitgeber, um Mitarbeiter nicht zu belasten.
-
Es fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an, da der Sachbezugswert beitragsfrei bleibt. Ein Sachbezug ist zwar steuerpflichtig (wenn nicht pauschal versteuert), aber nicht sozialversicherungspflichtig.
-
Ja. Einerseits ist dies für die steuerliche Umsetzung entscheidend. Der Arbeitgeber muss mit dem Versorger (die MYOKRAFTBAR) eine vertragliche Vereinbarung haben. Darüber hinaus regeln wir in der Vereinbarung die genaue, individuell-gewollte Handhabung und stellen wir sicher, dass die Umsetzung möglichst reibungslos funktioniert.
-
Notwendig ist eine monatliche Übersicht mit:
- Mitarbeitername
- Datum
- Mahlzeit
- Wert
- Zuzahlung (falls vorhanden)
Wir erstellen diese Übersicht automatisch und schicken diese monaltich zu.
-
Ja, wenn die Mahlzeit arbeitstäglich zur Verfügung gestellt wird un eine Abholung oder Lieferung im Auftrag des Arbeitgebers erfolgt. Die Dauer des Arbeitstages spielt keine Rolle.
-
Ja, uneingeschränkt. Für alle gelten dieselben Sachbezugswerte (4,40€ für Mittagessen). Die Sachbezugswerte erhöhen nicht das sozialversicherungspflichtige Entgelt und gefährden den Minijob nicht.
-
Ja. Alle Personen im sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis können das Catering nutzen.
-
Ja, in voller Höhe gemäß §4 Abs. 4 EStG.
-
Ja. An Urlaubs-, Krankheits- oder Nicht-Arbeitstagen darf keine arbeitstägliche Mahlzeit gewährt werden.
Hinweis:
Die folgenden Informationen stellen keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar. Wir sind weder Steuerberater noch Rechtsanwälte. Die Ausführungen basieren auf öffentlich zugänglichen steuerlichen Regelungen zur arbeitstäglichen Mahlzeitengestellung (§ 8 EStG, LStR 8.1) und dienen als Orientierung. Bitte stimmen Sie die konkrete Gestaltung Ihres Mitarbeiter-Caterings immer mit Ihrem eigenen Steuerberater ab.
HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN
Hier findest du die häufigsten Fragen und Antworten.
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Nein – arbeitstägliche Mahlzeiten sind Sachbezüge und grundsätzlich steuerpflichtig.
ABER: Sie können extrem begünstigt sein.
- Bewertung mit dem amtlichen Sachbezugswert (2025: 4,40€ für ein Mittagessen) – unabhängig vom tatsächlichen Preis bis 60€.
- Oder pauschal mit 25% versteuerbar (§40 Abs. 2 EStG).
- Keine Sozialversicherungsbeiträge.
Für Mitarbeiter entsteht somit kein Nachteil.
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Viele verwechseln diese beiden Regelungen – dabei haben sie nichts miteinander zu tun.
- Die 50€-Freigrenze gilt für sonstige Sachbezüge (z.B. Gutscheine, Tankkarten, etc.). Sie gilt nicht für arbeitstägliche Mahlzeiten.
- Mahlzeiten habe eigene Regeln: Sie werden mit dem amtlichen Sachbezugswert (z.B. 4,40€ für Mittagessen) versteuert – oder vom Arbeitgeber pauschal besteuert – solange die Mahlzeit unter 60€ kostet.
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Ja. Mitarbeiter können das Catering immer nutzen – unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens.
Denn: Mitarbeiter = Arbeitnehmer –> §8 EStG anwendbar –> Sachbezugsregel anwendbar.
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Nur wenn sie steuerlich als Arbeitnehmer gelten.Möglich:
- Geschäftsführer einer GmbH
- Geschäftsführer einer UG
- Angestellter Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG
NICHT möglich:
- Einzelunternehmer
- Mitunternehmer einer GbR, OHG oder KG
Grund: Sie gelten steuerlich nicht als Arbeitnehmer –> §8 EStG Sachbezugsregel nicht anwendbar.
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Rechtlich darf der Geschäftsführer das Angebot auch alleine nutzen – sofern er Arbeitnehmer ist. Allerdings sollte der Vorteil formal auch für Mitarbeiter zugänglich sein (z.B. als Option), damit der Fremdvergleich gewahrt bleibt.
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Ja, hierfür gibt es drei Optionen:
- Zuzahlung in Höhe des Sachbezugswerts –> Kein steuerpflichtiger Sachbezug.
- Zuzahlung unterhalb des Sachbezugswerts –> Nur die Differenz ist Sachbezug (pauschal besteuerbar).
- Keine Zuzahlung –> Sachbezugswert fällt voll an (kann pauschal besteuert werden, 25%).
Weitere Infos zu den 3 Möglichkeiten gibt es hier.
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Nein. Die Pauschalsteuer nach §40 Abs. 2 EStG kann, aber muss nicht vom Arbeitgeber übernommen werden. In der Praxis übernehmen sie jedoch fast alle Arbeitgeber, um Mitarbeiter nicht zu belasten.
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Es fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an, da der Sachbezugswert beitragsfrei bleibt. Ein Sachbezug ist zwar steuerpflichtig (wenn nicht pauschal versteuert), aber nicht sozialversicherungspflichtig.
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Ja. Einerseits ist dies für die steuerliche Umsetzung entscheidend. Der Arbeitgeber muss mit dem Versorger (die MYOKRAFTBAR) eine vertragliche Vereinbarung haben. Darüber hinaus regeln wir in der Vereinbarung die genaue, individuell-gewollte Handhabung und stellen wir sicher, dass die Umsetzung möglichst reibungslos funktioniert.
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Notwendig ist eine monatliche Übersicht mit:
- Mitarbeitername
- Datum
- Mahlzeit
- Wert
- Zuzahlung (falls vorhanden)
Wir erstellen diese Übersicht automatisch und schicken diese monaltich zu.
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Ja, wenn die Mahlzeit arbeitstäglich zur Verfügung gestellt wird un eine Abholung oder Lieferung im Auftrag des Arbeitgebers erfolgt. Die Dauer des Arbeitstages spielt keine Rolle.
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Ja, uneingeschränkt. Für alle gelten dieselben Sachbezugswerte (4,40€ für Mittagessen). Die Sachbezugswerte erhöhen nicht das sozialversicherungspflichtige Entgelt und gefährden den Minijob nicht.
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Ja. Alle Personen im sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis können das Catering nutzen.
-
Ja, in voller Höhe gemäß §4 Abs. 4 EStG.
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Ja. An Urlaubs-, Krankheits- oder Nicht-Arbeitstagen darf keine arbeitstägliche Mahlzeit gewährt werden.
Hinweis:
Die folgenden Informationen stellen keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar. Wir sind weder Steuerberater noch Rechtsanwälte. Die Ausführungen basieren auf öffentlich zugänglichen steuerlichen Regelungen zur arbeitstäglichen Mahlzeitengestellung (§ 8 EStG, LStR 8.1) und dienen als Orientierung. Bitte stimmen Sie die konkrete Gestaltung Ihres Mitarbeiter-Caterings immer mit Ihrem eigenen Steuerberater ab.